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   BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80   

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https://dejure.org/1981,6923
BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80 (https://dejure.org/1981,6923)
BGH, Entscheidung vom 04.11.1981 - IVb ZR 614/80 (https://dejure.org/1981,6923)
BGH, Entscheidung vom 04. November 1981 - IVb ZR 614/80 (https://dejure.org/1981,6923)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf und Berechnung des Ehegattenunterhalts - Berücksichtigung von regelmäßigen Einkünften, die nach Erhebung der Scheidungsklage und vor Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet worden sind - Einkünfte aus überobligationsmässiger, in der Freizeit geleisteter ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    Unter solchen Umständen ist die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich in voller Höhe mit als unterhaltspflichtiges Einkommen einzusetzen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980, IVb ZR 530/80 = FamRZ 1980, 984; vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1980, IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338).

    Es besteht daher kein Anlaß, von der Anrechnung der Erfindervergütung auf das unterhaltspflichtige Einkommen abzusehen (vgl. BGH FamRZ 1980, 984).

  • BGH, 16.01.1980 - IV ZR 115/78

    Gültigkeit einer Vereinbarung der Eltern über den Unterhalt der gemeinsamen

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    Unter solchen Umständen ist die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich in voller Höhe mit als unterhaltspflichtiges Einkommen einzusetzen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980, IVb ZR 530/80 = FamRZ 1980, 984; vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1980, IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338).

    Auch Sonderzuwendungen und Zulagen, die zum Ausgleich besonderer Aufwendungen oder zu ähnlichen Verwendungszwecken gewährt werden, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich bei der Feststellung des unterhaltspflichtigen Einkommens heranzuziehen (BGH FamRZ 1980, 342, 343 f).

  • BGH, 21.01.1981 - IVb ZR 548/80

    Berücksichtigung einer Kriegsopferrente bei der Unterhaltsbemessung

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    Unter solchen Umständen ist die Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich in voller Höhe mit als unterhaltspflichtiges Einkommen einzusetzen (Senatsurteil vom 25. Juni 1980, IVb ZR 530/80 = FamRZ 1980, 984; vgl. auch BGH Urteil vom 16. Januar 1980, IV ZR 115/78 = FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteil vom 21. Januar 1981 IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338).

    Nur soweit der Empfänger der Zulage einen tatsächlichen - konkret dargelegten - Mehraufwand hat, der nach der Zweckbestimmung der Zuwendung mit ihrer Hilfe bestritten werden soll, sind ihm die zum Bestreiten dieses Mehraufwandes erforderlichen Mittel vorweg zu belassen (BGH FamRZ 1981, 338).

  • BGH, 13.06.1979 - IV ZR 189/77

    Bemessung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten; Angemessene

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    Da seine Erfindungen aus dem Bereich dieser Tätigkeit stammen, beruhen die hierdurch erzielten Einkünfte mithin auf der im Zeitpunkt der Scheidung erreichten beruflichen Lebensstellung des Beklagten, nach der sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) auch insoweit auszurichten hat, als in der Zwischenzeit - entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung - Änderungen in der Einkommenshöhe des Beklagten eingetreten sind (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979, IV ZR 189/77 = FamRZ 1979, 692, 693).

    Das Berufungsgericht, das den angemessenen Unterhalt der Klägerin zu 1) in tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen und festzulegen hatte, war allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, sich an Richtsätze oder Leitlinien anzulehnen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979, IV ZR 189/77 = FamRZ 1979, 692, 693).

  • BGH, 23.01.1980 - IV ZR 2/78

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens; Rang des Unterhaltsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    Falls diese Ausgaben nicht von der Zweckbestimmung der Sondervergütung - als gesundheitliche Schutzmaßnahmen - erfaßt sein sollten, wären sie jedenfalls als Sonderaufwendungen in gleicher Weise zu behandeln wie die Beiträge zur Krankenversicherung, die das Berufungsgericht bereits gesondert berücksichtigt hat (vgl. BGH Urteil vom 23. Januar 1980, IV ZR 2/78 = FamRZ 1980, 555, 556).
  • BGH, 25.02.1981 - IVb ZR 543/80

    Beginn des Trennungs-Vorsorgeunterhaltsanspruchs

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    In diesem Rahmen oblag es der tatrichterlichen Beurteilung des Berufungsgerichts zu entscheiden, nach welchen Anteilen das für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehende Nettoeinkommen unter den Parteien aufgeteilt werden sollte, solange hierbei der Grundgedanke der gleichmäßigen Teilhabe beider geschiedener Ehegatten an dem ehelichen Lebensstandard - unter Berücksichtigung der erhöhten Aufwendungen des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten - gewahrt blieb (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1981, IVb ZR 543/80 = FamRZ 1981, 442 bis 445).
  • BGH, 07.10.1981 - IVb ZR 598/80

    Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Bemessung des

    Auszug aus BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 614/80
    Insoweit enthielt die im Berufungsrechtszug vorgelegte Bescheinigung der Dresdner Bank AG vom 18. Mai 1979 entgegen der Auffassung der Revision keinen Hinweis darauf, daß die seit 1969 mehrfach aufgenommenen Kredite und Anschlußkredite noch in einem unmittelbaren, notwendigen Zusammenhang mit der Ehescheidung der Parteien aus dem Jahre 1969 standen (vgl. auch Senatsurteil vom 7. Oktober 1981, IVb ZR 598/80, zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BGH, 26.01.1983 - IVb ZR 351/81

    Verzug mit familienrechtlichen Unterhaltspflichten; Entbehrlichkeit einer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es unterhaltsrechtlich nicht entscheidend auf die Zweckbestimmung von Einkünften an; ein beruflicher Mehraufwand kann nur berücksichtigt werden, soweit er tatsächlich erwachsen ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343; Senatsurteile vom 21. Januar 1981 - IVb ZR 548/80 - FamRZ 1981, 338, 339 f. und vom 4. November 1981 - IVb ZR 614/80 - nicht veröffentlicht).
  • BGH, 20.01.1982 - IVb ZR 651/80

    Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Sicherstellung des Unterhalts bei

    Indessen ist der Tatrichter bei der Unterhaltsbemessung nicht gehindert, sich an Richtsätze und Leitlinien anzulehnen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 184/77 = FamRZ 1979, 692, 693 und vom 26. September 1979 - IV ZR 87/79 - FamRZ 1980, 40, 42; Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 614/80).
  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 715/80

    Umfang des Vorsorgeunterhalts; Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf

    Daß sich das Berufungsgericht nach den Grundsätzen dieser Tabelle ausgerichtet hat, begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 614/80).
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZR 629/80

    Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bei Betreuung mehrerer Kinder durch den

    Ihm ist dabei nicht verwehrt, von Richtsätzen auszugehen, die auf die gegebenen Verhältnisse abgestellt sind und der Lebenserfahrung entsprechen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung bedingen (BGH Urteil vom 13. Juni 1979 - IV ZR 189/77 - FamRZ 1979, 692, 693; Senatsurteil vom 4. November 1981 - IVb ZR 614/80).
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